Satzung des MC Jauer e.V. im ADAC
§1 Name und Sitz
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Der im Jahr 1988 gegründete und am 30.03.03 dem ADAC Sachsen beigetretene Verein trägt den Namen MC Jauer e.V. im ADAC.
- Sitz des Vereins ist die Gemeinde Panschwitz-Kuckau, die Anschrift des Vereins lautet:
MC Jauer e.V. im ADAC
An der Hohle 14
01920 Panschwitz-Kuckau
Gerichtsstand ist Kamenz
Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 8095 eingetragen.
§2 Zweck
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Der Zweck der Vereins ist
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der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen,
- Pflege des Motorsports in seinen verschiedenen Zweigen nach nationalen und internationalen Sportgesetzen unter Beachtung von Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Umwelt
- die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesen durch die Pflege des Motorsports,
- die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen
- die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder,
- die Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz oder ähnlichen Verbänden oder Organisationen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und erster Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer
- Die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe
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- Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung(en) verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke, (§§52ff) der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
§3 Mitgliedschaft
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Jede an dem Zweck und den Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Mitglieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.
- Mitglied können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
- Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dabei müssen, falls erwünscht, Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.
Minderjährige bedürfender Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
7. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
8. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere jedoch die Pflicht der Beitragszahlung bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff.7 bestehen.
9. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtung des Vereins.
11. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurück zu geben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
12. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonstig
gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.
13. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden, ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
§4 Recht der Mitglieder
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Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes ordentliche Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
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Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins laut der vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
- Die Mitgliederrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung nicht entrichtet wurde.
§5 Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten, im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
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Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet die in der Beitragsordnung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden nach Weisung des Vorstandsvorsitzendes oder einer beauftragten Person zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres laut Beitragsordnung zu entrichten.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder und andere Personen ernennen die sich besondere Verdienste um den MC Jauer e.V. im ADAC erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§7 Organe
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Organe des Vereins sind
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die Hauptversammlung
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der Vorstand
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Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltplanes.
Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausführen.
§8 Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
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die Beratung und die Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
- die Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Vorschlages für das nächste Geschäftsjahr,
- die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien,
- die Wahl der beiden Verwaltungsrevisoren,
- die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß §16,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages durch Beschluss der Beitragsordnung,
- die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von §8 (4)
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
- die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß §9 (6) getroffen wurden.
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2. Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief oder an die vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
4. Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Der Vorstand informiert den ADAC Sachsen über die auf den Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse, insbesondere über Satzungsänderungen.
5. Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
6. Der Vorstand des ADAC Sachsen erhält für die Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Mitteilung der Tagesordnung eine Einladung.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
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dem Sportleiter
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dem Schriftführer
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einem oder mehreren Beisitzern
2. Der Vorstand kann durch Beschluss der Hauptversammlung in 2 Gruppen geteilt werden, deren Amtsdauer jeweils zwei Jahre beträgt, die Wahl erfolgt in diesem Fall jährlich und zwar abwechselnd für die zwei Gruppen. Andernfalls läuft die Amtszeit des kompletten Vorstandes zwei Jahre. Für besondere Aufgaben können Beisitzer gewählt werden.
3. Erster und zweiter Vorsitzender, sowie Schatzmeister (und ggf. eine weitere Person aus dem Vorstand) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere
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die gesamte Geschäftsführung des Vereins
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
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die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
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der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
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der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
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die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
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5.
Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
6. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbstständig zu handeln.
Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
7. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder diese verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
8. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§10 Verwaltungsrevisoren
Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zunehmen, da Ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und ggf. die Entlassung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.
§11 Kommission
Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.
§12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen oder wird mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt.
§13 Beiträge
Alle Mitglieder des Vereins ausgenommen Ehrenmitglieder sind Beitragspflichtig.Zur Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung eine Beitragsordnung. Auch die Beitragsgruppen werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge für das Eintrittsjahr. Mitglieder die nach dem 30. November eines jeden Kalenderjahres beitreten, bleiben für den Rest des Kalenderjahres beitragsfrei, wenn sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Mitglied über Erteilung einer Einzugsermächtigung zu begleichen.
Der Schatzmeister ist berechtigt, auf schriftlichen Antrag, in besonderen Fällen Ausnahmen zu gewähren
§14 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen die bei Einspruch von mehr als 1⁄4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die seines Vertreters. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei §8. Absatz (1), Punkt h) und i), wo eine 3⁄4 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
§15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§16 Schiedsgerichtsbarkeit
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Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
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Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
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Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung; die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlun
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Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
§17 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3⁄4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH, München die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
MC Jauer e.V. im ADAC